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   BGH, 21.07.1983 - 2 StR 121/83   

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https://dejure.org/1983,1791
BGH, 21.07.1983 - 2 StR 121/83 (https://dejure.org/1983,1791)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1983 - 2 StR 121/83 (https://dejure.org/1983,1791)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1983 - 2 StR 121/83 (https://dejure.org/1983,1791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfung auf Grund des Grundsatzes der Generalprävention - Berücksichtigung des Grundsatzes der Generalprävention nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe - Generalpräventiver Gedanke in Strafnorm des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 501
  • StV 1983, 501
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.1983 - 2 StR 436/82

    Strafschärfung aus generalpräventiven Gesichtspunkten - Zunahme der Passvergehen

    Auszug aus BGH, 21.07.1983 - 2 StR 121/83
    Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGH, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 StR 436/82).
  • BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82

    Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot - Arzneimittel -

    Auszug aus BGH, 21.07.1983 - 2 StR 121/83
    Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGH, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 StR 436/82).
  • BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88

    Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung;

    Die Annahme einer solchen Zunahme hat der Tatrichter in den Urteilsgründen durch Anführung von Tatsachen zu belegen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob er mit Recht von einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme ausgegangen ist (BGHSt 6, 125 [127]; 17, 321 [324]; BGH NStZ 1982, 463 ; 1983, 501 und bei Mösl a.a.0.; 1984, 409; 1986, 358; StV 1983, 195 und 326; Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2.Aufl. S.97 ff., insbesondere 102/103).
  • BGH, 04.10.1989 - 2 StR 261/89

    Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der

    Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß die bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zum Ausdruck gekommenen generalpräventiven Erwägungen des Gesetzgebers nicht nochmals zur Strafschärfung im Einzelfall herangezogen werden dürfen (vgl. BGH StV 1982, 166; BGH NStZ 1983, 501; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 568/83).
  • BGH, 18.01.1984 - 2 StR 437/83

    Verurteilung wegen Betruges - Verletzung einer Konkursantragspflicht -

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf seine in NStZ 1982, 463 und 1983, 501 veröffentlichten Entscheidungen hin.
  • BGH, 11.03.1986 - 1 StR 46/86

    Strafschärfende Berücksichtigung des Vorlebens ohne schuldrelevantem Zusammenhang

    Eine schwerere als die sonst angemessene Strafe läßt sich nur rechtfertigen, wenn eine Notwendigkeit für die allgemeine Abschreckung festgehalten ist (vgl. im einzelnen die Nachweise bei Mösl in NStZ 1984, 158, 161; ferner BGH NStZ 1982, 463; 1983, 501).
  • BGH, 30.09.1985 - 3 StR 322/85

    Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Generalprävention bei der Verhängung und

    Auch im Erwachsenenstrafrecht darf der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe gewürdigt werden (BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1984, 409; 1983, 501 und 1982, 463).
  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 59/85

    Gesamtwürdigung sämtlicher tatrelevanten Umstände als Prüfungsvoraussetzung

    Da der Spielraum durch den Strafrahmen begrenzt ist und generalpräventive Gesichtspunkte nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden dürfen (BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1983, 501 und 1984, 409), ist jedenfalls in der Regel aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Präventionszweck bei der Strafrahmenwahl außer Betracht läßt.
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